Pflegewohnen -
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Die Zielsetzung unserer Pflege- und Betreuungsleistungen beruht auf folgenden Grundsätzen:
Artikel 1: Selbstbestimmung und Hilfe zur Selbsthilfe Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Hilfe zur Selbsthilfe sowie auf Unterstützung, um ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben führen zu können. Artikel 2: Körperliche und seelische Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, vor Gefahren für Leib und Seele geschützt zu werden. Artikel 3: Privatheit Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wahrung und Schutz seiner Privat- und Intimsphäre. Artikel 4: Pflege, Betreuung und Behandlung Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf eine an seinem persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Pflege, Betreuung und Behandlung. Artikel 5: Information, Beratung und Aufklärung Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf umfassende Informationen über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der Pflege sowie der Behandlung. Artikel 6: Kommunikation, Wertschätzung und Teilhabe an der Gesellschaft Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wertschätzung, Austausch mit anderen Menschen und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Artikel 7: Religion, Kultur und Weltanschauung Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, seiner Kultur und Weltanschauung entsprechend zu leben und seine Religion auszuüben. Artikel 8: Palliative Begleitung, Sterben und Tod Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, in Würde zu sterben. |
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